AGB's Miete
- 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Angebote und Mietverträge über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen samt Zubehör (im Folgenden „Mietgegenstand“), mit oder ohne Bedienungspersonal, durch Bernhard Aschauer, Dimbach 53, 4371 Dimbach (im Folgenden „Vermieter“).
- „Verbraucher“ ist, wer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ein Geschäft nicht im Rahmen seines Unternehmens abschließt; „Unternehmer“ ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG betreibt. Bestimmungen, die „nur gegenüber Unternehmern“ gelten, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Nur gegenüber Unternehmern: Es gelten ausschließlich diese AGB, und zwar in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Mietverträge mit demselben Mieter. Abweichenden Bedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
- Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Gegenüber Unternehmern bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
- Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern nichts anderes angegeben ist.
- 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
- Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß und nur durch geeignete Personen mit der erforderlichen Berechtigung (z. B. Lenkberechtigung) bedienen zu lassen, die ArbeitnehmerInnenschutz-, Unfallverhütungs- und Straßenverkehrsvorschriften – auch bei Verladung und Transport – sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.
- Der Mieter hat dem Vermieter auf Anfrage den Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen und jeden beabsichtigten Wechsel vorher bekanntzugeben. Eine Verbringung ins Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
- 3 Übergabe, Verzug des Vermieters
- Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen (insbesondere Bedienungsanleitung) und weist den Mieter bzw. Abholer in die Bedienung ein. Zustand, Betriebsstunden und Tankfüllung werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
- Kommt der Vermieter mit der Übergabe um mehr als zwei Stunden in Verzug, kann der Mieter Ersatz eines nachgewiesenen Schadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Entschädigung je Arbeitstag mit dem täglichen Nettomietpreis begrenzt. Ist der Vermieter auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
- Der Vermieter ist berechtigt, statt des vereinbarten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen zur Verfügung zu stellen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist.
- 4 Mängel bei Übergabe
- Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen. Die Kosten einer von ihm veranlassten Untersuchung trägt der Mieter.
- Nur gegenüber Unternehmern: Bei Übergabe erkennbare Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich angezeigt wurden. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Verbraucher werden ersucht, Mängel möglichst rasch zu melden, damit der Vermieter sie beheben kann. Ihre gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
- Der Vermieter beseitigt bei Übergabe vorhandene Mängel auf eigene Kosten. Er kann die Beseitigung nach Absprache auch dem Mieter gegen Kostenersatz überlassen oder einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen, soweit dies zumutbar ist. Für die Zeit, in der der Mietgegenstand unbrauchbar ist, ist keine Miete zu bezahlen; ist die Tauglichkeit gemindert, ist die Miete angemessen herabzusetzen (§ 1096 ABGB). Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
- Lässt der Vermieter eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenützt verstreichen oder schlägt die Beseitigung fehl, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
- 5 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch für seine Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Personenschäden; für diese haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit.
- Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur insoweit ausgeschlossen, als sie nicht Personenschäden oder Schäden an Sachen betrifft, die der Vermieter zur Bearbeitung übernommen hat.
- Nur gegenüber Unternehmern: Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Stillstands- und Ausfallkosten sowie Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz.
- Diese Regelungen gelten auch für Schäden aus fehlerhafter Beratung oder Einweisung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- 6 Mietpreis und Zahlung
- Der Miete liegt eine Einsatzzeit von bis zu 8 Stunden täglich auf Basis der Fünftagewoche (Montag bis Freitag) zugrunde. Maßgeblich ist der Betriebsstundenzähler. Wochenendeinsätze, Mehrstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen und werden zusätzlich verrechnet.
- Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer angegeben.
- Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung sowie eine angemessene unverzinsliche Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nach Rückgabe und Abrechnung zurückbezahlt bzw. mit offenen Forderungen verrechnet.
- Nur gegenüber Unternehmern: Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese vom Vermieter anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
- Verbraucher können aufrechnen, wenn der Vermieter zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit steht, gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 1052 ABGB) bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen verrechnet: gegenüber Verbrauchern 4 % p. a. (§ 1000 ABGB), gegenüber Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Zusätzlich sind die notwendigen und angemessenen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen, gegenüber Unternehmern mindestens 40 Euro (§ 458 UGB).
- Ist der Mieter mit der Zahlung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug, kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig auflösen (§ 1118 ABGB) und die sofortige Rückgabe verlangen. Gegenüber Unternehmern ist der Vermieter zudem berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen; der Mieter hat Zutritt und Abtransport zu ermöglichen. Die Ansprüche des Vermieters aus dem Vertrag bleiben bestehen; Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung während der vereinbarten Vertragsdauer werden nach Abzug der Rückholungs- und Neuvermietungskosten angerechnet.
- Nur gegenüber Unternehmern: Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, sicherungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- 7 Stillliegezeit
- Ruhen die Arbeiten auf der Baustelle, für die der Mietgegenstand gemietet ist, wegen Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, behördliche Anordnungen), an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit.
- Eine auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer verlängert sich um die Stillliegezeit.
- Für die Stillliegezeit ist der vereinbarte Prozentsatz der anteiligen Monatsmiete (bei 8 Stunden Einsatzzeit täglich) zu bezahlen; ist nichts vereinbart, 75 %.
- Der Mieter hat die Einstellung und die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Stillliegezeit nach Ankündigung auf eigene Kosten abzuholen; der Mieter hat den Zutritt zu ermöglichen.
- 8 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
- Der Mieter ist verpflichtet,
- a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
- b) die tägliche Wartung und Pflege (insbesondere Abschmieren, Kontrolle von Öl-, Kühlmittel- und Hydraulikstand) sach- und fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen;
- c) notwendige Inspektions- und Reparaturarbeiten dem Vermieter rechtzeitig zu melden und nur durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, außer der Schaden wurde vom Mieter schuldhaft, insbesondere durch Verstoß gegen lit. a oder b, verursacht.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu angemessenen Zeiten zu besichtigen und zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Der Mieter hat dies zu ermöglichen. Die Kosten trägt der Vermieter, außer es zeigt sich ein vom Mieter zu vertretender Mangel.
- 9 Vermietung mit Bedienungspersonal
Wird der Mietgegenstand mit Bedienungspersonal vermietet, darf dieses nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht für andere Arbeiten eingesetzt werden. Das Bedienungspersonal arbeitet nach den Weisungen des Mieters. Für Schäden, die das Bedienungspersonal verursacht, haftet der Vermieter nur, wenn er das Personal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat; im Übrigen haftet der Mieter.
- 10 Ende der Mietzeit und Rückgabe
- Der Mieter hat die beabsichtigte Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen Teilen und Zubehör in ordnungsgemäßem Zustand am Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Ort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- Der Mietgegenstand ist betriebsfähig, vollgetankt und gereinigt zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten. Fehlender Treibstoff wird zum am Rückgabetag aktuellen Treibstoffpreis, eine notwendige Reinigung pauschal mit 120 Euro netto verrechnet. Verbrauchern steht der Nachweis offen, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- Die Rückgabe hat während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes möglich ist.
- 11 Schäden bei Rückgabe
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der zeigt, dass der Mieter seine Pflichten nach § 8 schuldhaft verletzt hat, hat er für die Dauer der notwendigen Instandsetzung eine Entschädigung in Höhe des Mietpreises zu bezahlen.
- Festgestellte Mängel und Beschädigungen werden dem Mieter mitgeteilt; er erhält Gelegenheit zur Nachprüfung. Die voraussichtlichen Instandsetzungskosten werden ihm möglichst vor Beginn der Arbeiten bekanntgegeben.
- Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe nicht unverzüglich, sonst sowie bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen beim Vermieter beanstandet werden.
- 12 Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters weder Dritten überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte am Mietgegenstand einräumen.
- Machen Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder dergleichen Rechte am Mietgegenstand geltend, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen und den Dritten nachweislich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl zu treffen (insbesondere Schlüssel abziehen, Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit sichern).
- Der Mieter hat den Vermieter über jeden Unfall unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und bei Verdacht auf Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei beizuziehen.
- Verletzt der Mieter schuldhaft eine dieser Pflichten, hat er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 13 Kündigung und vorzeitige Auflösung
- Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar. Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen, wenn
- a) der Mieter gemäß § 6 Z 7 in Zahlungsverzug ist;
- b) nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Mietzahlung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist;
- c) der Mieter den Mietgegenstand ohne Zustimmung nicht bestimmungsgemäß verwendet, Dritten überlässt oder ins Ausland verbringt;
- d) der Mieter seine Pflichten nach § 8 Z 1 erheblich verletzt.
- Löst der Vermieter den Vertrag nach Z 2 auf, gelten § 6 Z 7 sowie §§ 10 und 11 entsprechend.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist auflösen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. Das gesetzliche Recht beider Vertragspartner zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- 14 Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes
- Der Mieter haftet für Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes während der Mietzeit, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch die Personen, die den Mietgegenstand mit seinem Wissen benutzen, ein Verschulden trifft (§ 1111 ABGB). Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters.
- Kann der Mieter den Mietgegenstand aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zurückgeben, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
- 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
- Erfüllungsort ist Dimbach.
- Nur gegenüber Unternehmern: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für 4371 Dimbach. Der Vermieter kann auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.
- Für Klagen gegen Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort haben, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt (§ 14 KSchG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- 16 Übergabe an Abholer
- Die Bedienungsanleitung wird bei Übergabe ausgehändigt und ist zu beachten. Diese AGB liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters auf und sind unter www.baumaschinen-aschauer.at abrufbar.
- Sind Abholer und Mieter nicht dieselbe Person, übernimmt der Abholer den Mietgegenstand als Verwahrer für den Vermieter. Er verpflichtet sich, ihn erst dann an den Mieter zu übergeben, wenn dieser Kenntnis von diesen AGB hat. Dies gilt sinngemäß für Spediteure.

