AGB's - Kaufen

Firma Bernhard Aschauer – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte, Landmaschinen und Industriemaschinen.

Bei Unterzeichnung eines Kaufvertrages sowie Beauftragung eines Angebotes, in schriftlicher, elektronischer, telefonischer sowie persönlich mündlicher Form bestätigen Sie, dass Sie diese AGB’s gelesen und akzeptiert haben.

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenanreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Auf Anfrage können wir Ihnen Typisierung und Einzelgenehmigung der Traktoren anbieten.

§ 3 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

2. Die Zahlung des Kaufpreises ist, sofern nichts anderes vereinbart, immer im Voraus zu bezahlen. Wahlweise in bar oder per Banküberweisung.

2.1 Die Zahlung von Dienstleistungen, welche nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt werden, hat spätestens innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar zu erfolgen.

3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

5. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, eine Mahngebühr von 5% des Auftragswertes zu verrechnen.

§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1⁄2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 7. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 1⁄2 v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.

Die Lieferfristen sind auf jeden Fall nur als annähernd und nicht maßgebend zu betrachten; sind fü r den Verkä ufer nicht bindend. Der Verkä ufer ist daher nicht verpflichtet, Entschädigungen irgendwelcher Art fü r etwaige direkte oder indirekte Schä den aufgrund von Lieferverzug zu leisten.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichten, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmangelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz

sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Alle Maschinen werden ungeschmiert an den Kunden übergeben. Die Schmierung der Schmiernippel gehört zu den täglichen Wartungsarbeiten welche der Kunde vor Inbetriebnahme der Geräte selbst machen muss. Für Schäden die Aufgrund der unsachgemäßen Inbetriebnahme und Handhabung entstehe, kann keine Haftung übernommen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

4. Jedes Fahrzeug muss vom Kunden bei Übergabe auf Mängel überprüft werden. Festgestellte Mängel nach der Fahrzeugübergabe können nicht reklamiert werden.

  • Auf kleinere Schäden wie, Lackschäden oder Roststellen kann kein Anspruch auf Garantie oder Schadensersatz geltend gemacht werden, da dies keine Beeinträchtigung der Maschinenleistung darstellt.
  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
  • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondereim Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
  • Bei übermäßiger Beanspruchung
  • Auf alle selbst getätigten Umbauten, Aufbauten, Reparaturen oder Ähnliches kann keine Gewährleistung und Garantie gegeben werden.
  • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe 4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort u verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 7. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, so wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 8. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, das der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  • Bedienungsanleitungen, Servicehefte und sonstige Handbücher können nur ausgegeben werden, wenn die Firma Aschauer von ihren Lieferanten diese zu Verfügung gestellt bekommt. Bei unzureichenden Beschreibungen oder Ausführungen kann kein Anspruch auf Entschädigung oder Haftung geltend gemacht werden.
  • Auf alle Umbauten und Aufbauten bei Neufahrzeugen durch die Firma Aschauer Bernhard besteht ein Jahr Garantie.
  • Gewähleistung ist ab Ausstellung des Lieferscheins ein Jahr, nur auf Mängel welche bei Übergabe offensichtlich bereits vorhanden waren. Natürlich-, alters,- und laufleistungsbedingter Verschleiß stellen keinen Mangel dar.
  • Bei Reparaturen innerhalb der Garantiezeit muss das Fahrzeug oder die Maschine vom Käufer für die Reparatur wärend der Geschäftszeiten zum Verkäufer (Fa. B. Aschauer) gebracht werden. Reparaturen innerhalb der Garantiezeit sind ausschließlich bei Fa. B. Aschauer durchzuführen.  Falls es dem Käufer nicht möglich ist das Fahrzeug oder die Maschine zum Verkäufer zu bringen, werden dem Käufer die An- und Abfahrtskosten verrechnet.
  • Reparaturen oder Veränderung von Fremdfirmen werden im Rahmen der Gewährleistung nicht übernommen und führen dazu dass die Gewährleistung erlischt.
  • Die Maschine wurde ohne optische oder technische Auffälligkeiten übergeben. Von der Gewährleistung ausgenommen sind alle Verschleißteile, wie Räder Hydraulikschläuche etc..
  • Weiters sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung/Einsatz entstehen von der Gewährleistung ausgenommen. Alle Verschraubungen gehören regelmäßig kontrolliert und nachgezogen. Schäden welche durch Leerfahren des Tanks entstehen sind von der Gewährleistung ausgenommen. Filter und Öle regelmäßig kontrollieren und wechseln. Kleinere Lackschäden welche durch den Transport entstehen sind von der Garantie ausgenommen, und beeinträchtigen die Funktion des Gerätes nicht.
  • Bei Gebrauchtmaschinen wird keine wie immer geartete Gewähr für deren Funktionsfähigkeit geleistet. Eine Funktionsgarantie wird nur im Rahmen schriftlicher Zusagen (=>durch uns) gewährt.
  • Für den Fall, dass bei einer Gebrauchtmaschine keine Bedienungsanleitung mitgeliefert wird, sagt der Vertragspartner zu, sich vor der Aufstellung und/oder dem Betrieb des Gerätes aus eigenem eine Anleitung des Herstellers über den Betrieb des Produktes und notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu beschaffen und durchzulesen sowie das Produkt davor nicht in Betrieb zu nehmen. Sollte es nicht möglich sein, eine solche Anleitung zu erlangen, ist jedenfalls ausreichende Information einer verlässlichen Stelle einzuholen und das Produkt besonders vorsichtig zu verwenden.
  • Warenbeschreibungen und technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Motorleistung und Zeichnungen auf unserer Homepage und auf Datenblätter sind nur annähernd und nicht im Rechtssinne verbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden Fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit dieErreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern amLiefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutztenGegenständen gehaftet wird
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit derAuftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.§ 9 Haftung für NebenpflichtenWenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen

  • insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
  • nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer

Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt (kann auch ersatzlos entfallen)

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur unter den in § 8 Ziff. 5 genannten Voraussetzungen. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

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